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Betriebsbedingte Kündigung nach dem KVI: Interessenabwägung nicht erforderlich

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2021/511RdW 2021, 642 Heft 9 v. 15.9.2021

KVI: § 29 Abs 2 lit f

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2

Nach § 29 Abs 2 lit f des KollV für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen (KVI) können Angestellte ab dem vollendeten 24. Lebensjahr, die das fünfte Dienstjahr vollendet haben, nur gekündigt werden, "wenn eine Personalreduktion notwendig ist, sowie eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens trotz Verlangens des Angestellten, auch unter Beachtung des grundsätzlichen Beschäftigungsvorrangs jener Angestellten, die bereits dem besonderen Kündigungsschutz unterstehen, betrieblich nicht sinnvoll ist".

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