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VbVG: Feststellungswirkung des Schuldspruchs

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2021/507RdW 2021, 637 Heft 9 v. 15.9.2021

StPO: §§ 353 ff, § 398

VbVG: § 15

Die Feststellungswirkung des Schuldspruchs einer natürlichen Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn der Verband im Verfahren gegen die natürliche Person Parteistellung gem § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG hatte, somit die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und das Urteil über seinen Entscheidungsträger (oder Mitarbeiter) - im Umfang des Schuldspruchs - auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen, und der Schuldspruch gegenüber dem Verband und gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist.

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