GBG: § 94
GmbHG: § 25
Liegt dem äußeren Anschein nach bei einer GmbH ein unzulässiges Insichgeschäft eines Geschäftsführers vor, darf das Grundbuchsgericht eine die Gesellschaft belastende Eintragung iSd § 25 Abs 4 GmbHG nur dann bewilligen, wenn der urkundliche Nachweis der Zustimmung aller übrigen Geschäftsführer vorliegt bzw bei nur einem Geschäftsführer die Zustimmung des Aufsichtsrats oder bei Fehlen eines solchen die Zustimmung aller Gesellschafter.