FamZeitbG: § 2 Abs 1 Z 5
Der Bezug von Bildungsteilzeitgeld im Zeitraum der letzten 182 Tage vor der Geburt des Kindes steht dem Bezug eines Familienzeitbonus durch den Vater nicht entgegen. Die negative Anspruchsvoraussetzung in § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG, wonach in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor der Geburt des Kindes keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden darf, umfasst nicht das Bildungsteilzeitgeld, das keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne dieser Norm ist.