GlBG: § 29 Abs 1
StellenbesetzungsG: § 4
Das StellenbesetzungsG schützt die Interessen von Bewerbern im staatsnahen Unternehmensbereich, um diese ua vor unsachlichen Besetzungsentscheidungen zu bewahren; der Schutzzweck des Gesetzes kann damit einen Schadenersatzanspruch zugunsten des bestqualifizierten Bewerbers auslösen, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wurde. Macht ein Bewerber Schadenersatzansprüche geltend, die aus einer Verletzung des StellenbesetzungsG abgeleitet werden, so verjähren diese Ansprüche nach drei Jahren gem § 1489 ABGB.