ABGB: § 1158 Abs 1
KollV-Seilbahnen: § 14 Z 6
Für einen Wintersaisonbetrieb wie den Betrieb einer Seilbahn stellt die behördlich angeordnete Schließung aufgrund der SARS-CoV-Pandemie zum 15. 3. 2020 das Ende der Wintersaison dar. Somit hat ein Dienstverhältnis, das "bis zum Ende der Wintersaison (längstens bis 13. 4. 2020)" befristet abgeschlossen wurde, mit Beginn der behördlichen Schließung des Betriebes automatisch geendet. Es macht keinen Unterschied, ob das objektive Ereignis "Ende der Wintersaison" auf Witterungsverhältnisse oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist.