BVergG 2006: § 337
Hier liegt die Rechtswidrigkeit (unstrittig) in der Direktvergabe des Auftrags ohne Durchführung des gebotenen Ausschreibungsverfahrens. Damit besteht der Rechtsverstoß der Bekl "in der Wurzel" der gewählten Vergabeart, nämlich darin, dass die Bekl trotz des bereits "seiner Art nach" rechtswidrigen (Direkt-)Vergabeverfahrens einem Mitbewerber den "Zuschlag" erteilte; bei rechtskonformem Verhalten hätte sie die Direktvergabe unterlassen müssen und den Auftrag erst nach Durchführung der gebotenen Ausschreibung vergeben dürfen. Auch in diesem Fall steht der Ersatz des - von der Kl primär begehrten - Erfüllungsinteresses allerdings nur dann zu, wenn der Vertrag ohne Pflichtverletzung zustande gekommen wäre, der Kl nach Durchführung der erforderlichen Ausschreibung also der Zuschlag erteilt werden hätte müssen; dies ergibt sich sowohl aus § 337 Abs 3 BVergG 2006 als auch aus allgemeinen Kausalitätserfordernissen.