EO: §§ 105, 349
IO: § 5
Wohnt der Schuldner in einem zur Insolvenzmasse gehörigen Haus oder in einer Eigentumswohnung, sind nach § 5 Abs 3 IO auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Schuldners die Vorschriften des § 105 EO sinngemäß anzuwenden. Daraus ergibt sicht, dass das Insolvenzgericht dem Schuldner Wohnräume entziehen und ihn zu deren Räumung verhalten kann, wenn er in die Insolvenzverwaltung störend eingreift, zB den Mieter der restlichen Räume in der Ausgestaltung des Gebrauchsrechts stört oder die Verwertung der Liegenschaft gefährdet. Der Beschluss auf Entzug der überlassenen Wohnräume stellt sowohl Titel als auch Exekutionsbewilligung dar. Der Vollzug der Räumung erfolgt nach § 349 EO.