IO: § 3, §§ 27 ff
Nach § 3 Abs 1 IO sind Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Nach stRsp des OGH ist zwar im Fall einer Anfechtung nach §§ 27 ff IO auf die Befriedigungstauglichkeit abzustellen; eine Übertragung dieser Grundsätze auf § 3 IO kommt aber nicht in Betracht: