ABGB: § 1489
VbVG: §§ 1, 3
Mit der Regelung des VbVG hat der Gesetzgeber eine geänderte Interessenbewertung dahin gehend zum Ausdruck gebracht, dass fortan der Verband neben dem eigentlichen Straftäter mithaftet und ihm - als bloßem rechtlichen Konstrukt - der Unrechtsgehalt der Tat unter bestimmten Voraussetzungen selbst strafrechtlich zum Vorwurf gemacht und er deshalb auch sanktioniert werden kann. Dieser Wertungsplan ist auch in Ansehung der strafrechtsakzessorischen Verjährungsnorm des § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB konsequent weiterzudenken. Es ist insoweit mit der mittlerweile hL bei deren Interpretation von einem Funktionswandel durch spätere Rechtsentwicklung auszugehen, weshalb zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mithaftenden Verbänden iSd § 1 Abs 2 VbVG die Rechtswohltat der kurzen Verjährung des § 1489 Satz 1 ABGB dann zu versagen ist, wenn sie für eine qualifizierte Straftat selbst gem § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich sind. Der Vorwurf gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gem § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen.