GmbHG: §§ 20, 21
Ist nach dem Gesellschaftsvertrag jeder Geschäftsführer für sich allein zur Geschäftsführung berufen, betrifft es nur das Innenverhältnis der Gesellschaft, wenn einer der Geschäftsführer nach § 21 Abs 2 GmbHG einem Geschäft widerspricht. Wie sich schon im Umkehrschluss aus § 20 Abs 2 GmbHG ergibt, hat dieser Widerspruch keine Konsequenzen im Außenverhältnis gegenüber dritten Personen.