GmbHG: § 26
ZustG: § 2
Dass es bei der Anschrift, die für Gesellschafter einer GmbH im Firmenbuch einzutragen ist, (primär) darauf ankommt, Zustellungen an die Gesellschafter zu ermöglichen, ergibt sich eindeutig aus § 26 Abs 1 GmbHG, der auf die "für Zustellungen maßgebliche Anschrift" abstellt. Da sich dieses Kriterium nach den einschlägigen Vorschriften des ZustG richtet (vgl insb § 2 Z 4 ZustG: "Abgabestelle") und demgemäß keineswegs mit einer Anschrift übereinstimmen muss, die im ZMR aufscheint, kann es für die im Firmenbuch einzutragende Anschrift eines Gesellschafters auf die Daten im ZMR nicht maßgeblich ankommen.