GmbHG: § 22
Für die Verweigerung des Bucheinsichtsrechts wegen zu erwartenden Missbrauchs sind konkrete Behauptungen sowohl zur Gefährdung als auch zur Relevanz der strittigen Geschäftsunterlagen erforderlich. Hat aber die Antragsgegnerin eine konkrete Gefahr eines Missbrauchs des Bucheinsichtsrechts nicht dargetan, fehlt von vornherein jede Grundlage dafür, die Bucheinsicht von der Unter-