FBG: § 11
GmbHG: §§ 18, 50
Nach § 18 Abs 2 GmbHG bedarf es mangels abweichender Regelungen der Satzung zur Vertretung der Gesellschaft der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer (Gesamtvertretungsbefugnis). Dies gilt grds auch für Geschäftsführer, die aufgrund eines Sonderrechts eines Gesellschafters gem § 50 Abs 4 GmbHG entsendet wurden. Auch der entsendete Geschäftsführer hat im Zweifel nur jene Rechtsposition inne, die das Gesetz auch in allen anderen Fällen einem Geschäftsführer zuweist. Ein Generalversammmlungsbeschluss ist für die Entsendung des Geschäftsführers nicht erforderlich, sondern nur dann, wenn diesem eine Vertretungsbefugnis zukommen soll, die von der gesetzlichen Zweifelsregel des § 18 Abs 2 GmbHG abweicht, und die Satzung noch keine diesbezügliche Regelung enthält.