Mit einigen Staaten wurde im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach dem jeweils gültigen DBA vereinbart, dass die Ansässigkeit auch mittels von der ausländischen zuständigen Behörde ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden kann. Eine Überprüfung der DBA-Entlastungsberechtigung in Bezug auf die jeweils betroffenen Einkünfte kann in diesen Fällen gegebenenfalls im Amtshilfeweg erfolgen. Mit dem Erlass des BMF vom 15. 6. 2021, 2021-0.401.077, BMF-AV Nr 80/2021, wurde nun verlautbart, dass eine solche Vereinbarung mit den Staaten Mexiko, Thailand, Türkei und den USA besteht. Darüber hinaus bestehen mit Chile und Spanien Konsultationsvereinbarungen betreffend die Entlastung von Quellensteuern auf der Grundlage von DBA und die Verwendung ausländischer Formulare.