Befinden sich in einem Haus neben Räumen, die nur dem betrieblichen und nur dem persönlichen Bereich zuzuordnen sind, auch "gemischt genutzte" Räume (wie Treppen), so zählten diese nach der bisherigen Rsp nur dann zu Betriebsräumlichkeiten, wenn sie im wesentlichen Umfang auch für betriebliche Zwecke genutzt wurden. Ein Sturz auf einer Treppe im Inneren eines Gebäudes stand als Arbeitsunfall nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn die Treppe überwiegend beruflich genutzt wurde. Angesichts der kritischen Stellungnahmen in der Lit, der neueren deutschen Rsp und der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice hält der OGH diese Rsp nicht länger aufrecht: Bei einem Unfall in einem gemischt genutzten Raum eines Hauses ist für die Beurteilung als Arbeitsunfall die nunmehr entsprechende Handlungsintention des DN entscheidend (hier: Annehmen eines dienstlichen Telefonats im Homeoffice) und nicht mehr erforderlich, dass dieser Raum überwiegend beruflich genutzt wird. OGH 27. 4. 2021, 10 ObS 15/21k.