Dass die durchschnittliche Verfahrensdauer im Ausland länger ist als in Österreich, reicht als Begründung für einen Ordinationsantrag nach § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht aus. OGH 11. 5. 2021, 6 Nc 11/21a.
Dass die durchschnittliche Verfahrensdauer im Ausland länger ist als in Österreich, reicht als Begründung für einen Ordinationsantrag nach § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht aus. OGH 11. 5. 2021, 6 Nc 11/21a.