VO (EG) 1346/2000: Art 13
VO (EG) 593/2008: Art 12
Eine Partei eines Vertrags, die in Erfüllung dieses Vertrags eine Zahlung erhalten hat, muss davon ausgehen können, dass das auf diesen Vertrag anwendbare Recht auch für diese Zahlung gilt, und zwar auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Dies gilt auch für den Fall, dass die Zahlung nicht durch den Vertragspartner dieser Partei, sondern durch einen Dritten erfolgt, weil für diese Partei offensichtlich ist, dass dieser Dritte mit der betreffenden Zahlung beabsichtigt, die vertragliche Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu erfüllen.