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Das Verhältnis von § 275 Abs 5 UGB zu § 1489 ABGB bei fahrlässiger Schädigung im System der Verjährung von Schadenersatzansprüchen

Wirtschaftsrechto. Univ.-Prof. Dr. Peter BydlinskiRdW 2021/319RdW 2021, 398 Heft 6 v. 21.6.2021

Die Diskussion um die besondere Verjährungsvorschrift des § 275 Abs 5 UGB bzw ihre Vorläufer ist in Österreich nur langsam in Gang gekommen; auch ich habe mich schon recht früh punktuell an ihr beteiligt.11Zuerst: Gedanken zur Haftung der Abschlussprüfer, FS Ostheim (1990) 349 (369 f); deutlich später: Abschlussprüfer-Dritthaftung und Verjährung, FS W. Jud (2012) 62 (insb 63 f, 69 ff). Im letzten Jahrzehnt hat sie allerdings rasant Fahrt aufgenommen. Besonders vertieft wurde sie durch die Monografie von Matthias Pendl.22Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Organmitglieder und Abschlussprüfer (2018); in der Folge zitiert: Pendl, Verjährung. Die Thesen dieses Werks sowie eine Anfrage aus der Praxis haben mich dazu bewogen, einer trotz allem bisher noch zu wenig beachteten Frage nachzugehen, die das Verhältnis der Sonderverjährungsnorm zur allgemeinen Regel für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen in § 1489 ABGB betrifft. Dabei wird das Schwergewicht auf die praktisch wichtigen Fälle fahrlässiger Schädigung gelegt.

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