Bereits im Jahr 2017 wurde mit BGBl I 2017/153 beschlossen, dass die Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten angepasst werden müssen. Das ohnehin erst mit 1. 1. 2021 geplante Inkrafttreten wurde dann infolge der COVID-19-Krisensituation und der dazu getroffenen gesetzlichen Maßnahmen um ein halbes Jahr verschoben (BGBl I 2020/131), ehe es nunmehr neuerlich um weitere drei Monate auf 1. 10. 2021 verschoben werden soll. Nach dem Initiativantrag 16. 5. 2021, 1698/A NR 27. GP sollen die neuen Kündigungsfristen somit erst auf Kündigungen zur Anwendung kommen, die nach dem 30. 6. 2021 ausgesprochen werden.