BEinstG: § 1 Abs 1, §§ 5, 9
AG, die im Bundesgebiet 25 oder mehr AN beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 AN mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Ein begünstigter Behinderter, der aufgrund einer Vereinbarung mit seinem AG eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG in Anspruch nimmt, ist in diesem Zeitraum weiterhin auf die Pflichtzahl gem § 5 Abs 1 BEinstG anzurechnen.