KollV-Handelsangestellte: Abschnitt 2. Punkt G.1.4.
AZG: § 10
Im Anwendungsbereich des KollV-Handelsangestellte liegen bei Teilzeitbeschäftigten Überstunden erst dann vor, wenn das Ausmaß der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten überschritten wird (Abschnitt 2. Punkt G.1.4. des KV-Handelsangestellte). Maßstab für die Überstundenarbeit Teilzeitbeschäftigter ist daher die Normalarbeitszeit von vergleichbaren vollzeitbeschäftigten AN des Betriebs. Bis zum Erreichen dieser Grenze gebührt teilzeitbeschäftigten Handelsangestellten keine Überstundenvergütung.