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KollV-Handelsangestellte: Überstunden bei Teilzeit mit Viertagewoche

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred Lindmayr/Barbara TumaRdW 2021/175RdW 2021, 202 Heft 3 v. 19.3.2021

KollV-Handelsangestellte: Abschnitt 2. Punkt G.1.4.

AZG: § 10

Im Anwendungsbereich des KollV-Handelsangestellte liegen bei Teilzeitbeschäftigten Überstunden erst dann vor, wenn das Ausmaß der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten überschritten wird (Abschnitt 2. Punkt G.1.4. des KV-Handelsangestellte). Maßstab für die Überstundenarbeit Teilzeitbeschäftigter ist daher die Normalarbeitszeit von vergleichbaren vollzeitbeschäftigten AN des Betriebs. Bis zum Erreichen dieser Grenze gebührt teilzeitbeschäftigten Handelsangestellten keine Überstundenvergütung.

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