PSG: § 17
Hat eine Privatstiftung - wie hier - keinen Aufsichtsrat, bedürfen Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands gem § 17 Abs 5 PSG der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts.
Der Abschluss eines Mandatsvertrags zwischen der Privatstiftung und einer Rechtsanwaltskanzlei, die in Form einer GesbR betrieben wird und der eines der Mitglieder des Stiftungsvorstands als Gesellschafter angehört, fällt unter die Genehmigungspflicht des § 17 Abs 5 PSG, denn es handelt sich um ein Rechtsgeschäft der Privatstiftung (auch) mit diesem Mitglied des Stiftungsvorstands persönlich. Es liegt hier kein Fall einer analogen, sondern ein Fall der direkten Anwendung des § 17 Abs 5 PSG vor. Dass auch die zwei weiteren Gesellschafter der Rechtsanwalts-GesbR Vertragspartner der Privatstiftung werden, ändert daran nichts. Davon, dass die Gefahr einer Interessenkollision im Zuge des Geschäftsbetriebs der GesbR schlechthin nicht bestehe, kann nicht ausgegangen werden.