Die Einbringung eines Einzelunternehmens, das Dienstleistungen bloß an einen (Stamm-)Kunden erbracht hat, in eine GmbH ist nach Art III UmgrStG möglich. Die nachfolgende Zurechnung der Einkünfte an den Einbringenden oder an die GmbH ist unabhängig davon, ob die Betriebseinbringung als solche steuerlich anerkannt wird. - VwGH 17. 12. 2020, Ra 2019/15/0096.