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Zur Zusammenrechnung von Auflösungen beim Frühwarnsystem nach § 45a AMFG

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2021/110RdW 2021, 126 Heft 2 v. 19.2.2021

AMFG: § 45a

Gem § 45a Abs 1 AMFG haben AG die nach dem Standort des Betriebs zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, die Arbeitsverhältnisse einer bestimmten von der Betriebsgröße abhängigen Anzahl von AN (Z 1-3) oder von mindestens fünf AN, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (Z 4), innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen aufzulösen.

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