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Die neue Zinsschranke des § 12a KStG (Teil 1)

SteuerrechtDr. Michael Schilcher/Dr. Elisabeth TitzRdW 2021/66RdW 2021, 47 Heft 1 v. 28.1.2021

Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG)11BGBl I 2021/3. Das Maßnahmenpaket wurde am 20. 11. 2020 parlamentarisch mittels Initiativantrag eingebracht (IA 1109/A vom 21. 11. 2020, 27. GP) und einschließlich eines dazu ergangenen Abänderungsantrages (AA-99 27. GP zum Antrag 1109/A) beschlossen. enthält eine für die Unternehmensbesteuerung wesentliche Neuerung: In § 12a KStG wurde mit der "Zinsschranke" eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungszinsen für Unternehmen in Abhängigkeit von deren steuerlichem Ergebnis (EBITDA) eingeführt. Die Umsetzung der Zinsschranke erfolgte aufgrund der Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD),22Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken vom 12. 7. 2016, ABl L 193 vom 19. 7. 2016, 1. die einen Mindeststandard vorgibt, den Mitgliedstaaten aber auch einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung gewährt. Der vorliegende Beitrag geht näher auf die vom österreichischen Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der neuen Zinsschranke ein: Teil 1 beschäftigt sich mit der Grundregel der Zinsschranke und deren persönlichem sowie sachlichem Anwendungsbereich; Teil 2 behandelt die für Konzerngesellschaften wichtige Ausnahme des "Eigenkapital-Escape" sowie die Besonderheiten für Unternehmensgruppen nach § 9 KStG bei Anwendung der Zinsschranke.

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