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Herstellung von bewehrten Betonsegmenten der Türme von Windkraftanlagen: BUAG nicht anwendbar

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2021/64RdW 2021, 46 Heft 1 v. 28.1.2021

BUAG: §§ 2, 21

Für die Beurteilung, ob Baueisenbiegerarbeiten in den Anwendungsbereich des BUAG fallen und somit in der Folge Zuschläge zum Lohn anfallen, ist entscheidend, dass die Arbeiten "für Bauten" ausgeübt werden, nicht aber für die standardisierte reine Produktion von Baustoffen bzw Baumaterial in großer Zahl für den Markt.

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