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BEinstG: Stimmenthaltung im Behindertenausschuss unzulässig

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred Lindmayr, Barbara TumaRdW 2021/58RdW 2021, 44 Heft 1 v. 28.1.2021

BEinstG: § 8 Abs 2, § 13 Abs 2

Die Kündigung eines begünstigten Behinderten darf von einem Dienstgeber grds erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice zugestimmt hat. Da das Gesetz eine Stimmenthaltung bei der Abstimmung im Behindertenausschuss nicht vorsieht, ist eine solche - bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides - unzulässig:

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