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Rechtsschutzversicherung: Spätere Klage gegen RA wegen RA-Honorar

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2021/44RdW 2021, 30 Heft 1 v. 28.1.2021

ABGB: §§ 914 f

Als Versicherungsfall gilt nach dem vorliegenden Art 2.1 ARB im Schadenersatz-Rechtsschutz und bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen das Schadenereignis, das dem Anspruch zugrunde liegt. In den übrigen Fällen gilt gem Art 2.3 ARB als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften.

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