InvFG 2011: § 150
VfGG: § 85 Abs 2
Nach § 190 und § 190a InvFG 2011 rechtskräftig verhängte Geldstrafen sind gem § 150 Abs 2 InvFG 2011 von der FMA mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes (grds) umgehend im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung unterrichtet wurde, mit der die Sanktion verhängt wurde. Gem § 150 Abs 3 InvFG 2011 kann die FMA nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen die Veröffentlichung aufschieben (Z 1), anonymisieren (Z 2) oder gänzlich davon absehen (Z 3).