FBG: § 10
GmbHG: § 26
Nach dem eindeutigen Wortlaut des materiellen Abtretungsvertrags wird die Übertragung der Geschäftsanteile mit Unterfertigung des Abtretungsvertrags wirksam. Damit war die (neue) Geschäftsführerin zur Stellung des Antrags auf Eintragung des neuen Gesellschafters verpflichtet. Daran kann eine allenfalls bestehende Treuhandvereinbarung nichts ändern, wonach die Anmeldung - entgegen der gesetzlichen Verpflichtung (§ 10 Abs 1 FBG) - erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll.