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Zum Mangelbegriff des neuen VGG

WirtschaftsrechtMag. Uwe NeumayrRdW 2021/654RdW 2021, 833 Heft 12 v. 16.12.2021

Am 1. 1. 2022 tritt das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG)11BGBl I 2021/175, 1. in Kraft, mit dem der Gesetzgeber die Vorgaben der Warenkauf-RL (WKRL)22RL (EU) 2019/771 , ABl L 2019/136, 28. und der Digitale-Inhalte-RL (DIRL)33RL (EU) 2019/770 , ABl L 2019/136, 1. umsetzt. Das Kernstück dieser Umsetzung bildet das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG). Im Folgenden wird der Mangelbegriff des VGG, der nunmehr auch verstärkt auf objektive Kriterien abstellt, einer genaueren Betrachtung unterzogen.

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