AZG: §§ 11, 12
KollV-private Autobusbetriebe: Punkt III.2 lit e und lit f, Punkt IV.
Gem Punkt III.2 lit e des KollV für AN in privaten Autobusbetrieben beträgt die tägliche unbezahlte Ruhepause höchstens 1,5 Stunden, dabei kommt der Bezeichnung "unentgeltlich" iZm der Normierung der Höchstdauer von Pausen keine eigenständige Bedeutung zu.