EMRK: Art 8
FM-GwG: § 37
Gem § 37 Abs 1 FM-GwG kann die FMA den Namen der natürlichen Person oder juristischen Person bei einer Pflichtverletzung gem § 34 Abs 2 und 3 und § 35 iVm § 34 Abs 2 und 3 FM-GwG unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.