RL 1999/44/EG : Art 2, Art 3
VO (EG) 715/2007 idF VO (EG) 692/2008 : Art 3, Art 5
Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass eine Einrichtung, die im realen Fahrbetrieb eines Kfz nur dann die volle Funktionsfähigkeit der Abgasrückführung gewährleistet, wenn Außentemperaturen zwischen 15 und 33 °C herrschen und der Fahrbetrieb unterhalb von 1.000 Höhenmetern stattfindet, während außerhalb dieses Fensters im Verlauf von 10 °C und oberhalb von 1.000 Höhenmetern im Verlauf von 250 Höhenmetern die Abgasrückführrate linear auf 0 verringert wird, sodass die Stickoxid-[NOx]-Emissionen die Grenzwerte dieser Verordnung übersteigen, eine "Abschalteinrichtung" darstellt. Eine solche Abschalteinrichtung, die die volle Funktionsfähigkeit der Abgasrückführung nur dann gewährleistet, wenn Außentemperaturen zwischen 15 und 33 °C herrschen und der Fahrbetrieb unterhalb von 1.000 Höhenmetern stattfindet, fällt nicht unter die in Art 5 Abs 2 Buchstabe a VO (EG) 715/2007 [über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge] idF VO (EG) 692/2008 vorgesehene Ausnahme vom Verbot solcher Einrichtungen, die sich auf den Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs bezieht, sofern diese Einrichtung vornehmlich der Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter dient.