ABGB: §§ 932, 1052, 1170b, 1295 Abs 2
Bei Bauverträgen trifft den Werkbesteller gem § 1170b ABGB die vertraglich nicht abdingbare Obliegenheit, dem Werkunternehmer auf Verlangen eine Sicherstellung zu leisten. Die Sicherstellungsobliegenheit kann auch das Entgelt für Zusatzleistungen umfassen, die nachträglich zum Hauptvertrag in Auftrag gegeben worden sind.