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Rügeobliegenheit eines Landwirts

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: Wolfgang Kolmasch/Sabine KriwanekRdW 2021/602RdW 2021, 757 Heft 11 v. 18.11.2021

ABGB: § 1501

UGB: §§ 1, 377

Auf die Verjährung ist im Verfahren nur auf ausdrückliche Einrede Bedacht zu nehmen. Es genügt nicht, die verjährungsbegründenden Tatsachen vorzubringen.

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