Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO wird in der Praxis immer wieder bemüht, um zu versuchen, Zugang zu Verwaltungsakten sowie zu Informationen und Kopien für Zwecke der Beweismittelbeschaffung zu erhalten. Für diesen sachfremden Zweck ist es jedoch nur beschränkt geeignet. Der Erlangung von für Beweiszwecke geeigneten Informationen und Kopien stehen dem Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO inhärente Schranken sowie grundrechtlich und einfachgesetzlich geschützte Rechte des datenschutzrechtlich Verantwortlichen sowie Dritter entgegen.