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Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht als nur beschränktes Mittel der Beweisbeschaffung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche

WirtschaftsrechtDr. Rainer Knyrim/Dr. Johannes P. Willheim, M.B.L.-HSG, LL.M., FCIArbRdW 2021/600RdW 2021, 748 Heft 11 v. 18.11.2021

Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO wird in der Praxis immer wieder bemüht, um zu versuchen, Zugang zu Verwaltungsakten sowie zu Informationen und Kopien für Zwecke der Beweismittelbeschaffung zu erhalten. Für diesen sachfremden Zweck ist es jedoch nur beschränkt geeignet. Der Erlangung von für Beweiszwecke geeigneten Informationen und Kopien stehen dem Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO inhärente Schranken sowie grundrechtlich und einfachgesetzlich geschützte Rechte des datenschutzrechtlich Verantwortlichen sowie Dritter entgegen.

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