Bei kurzfristiger Annulierung eines gebuchten Fluges und Angebot eines Alternativfluges muss das Luftfahrtunternehmen auch für die ordnungsgemäße Durchführung des Alternativflugs sorgen und kann sich nicht darauf berufen, dass ein anderes Luftfahrtunternehmen den Alternativflug mangelhaft durchgeführt und damit eine Verspätung von mehr als zwei Stunden verursacht hat. Schlussanträge des Generalanwalts 6. 10. 2021, C-451/20 , Airhelp (Retard de vol de réacheminement). Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Korneuburg.