VbVG: §§ 15, 22
Ist in einem gemeinsam geführten Hauptverfahren (§§ 15 Abs 1, 22 Abs 1 VbVG) das Urteil über die natürliche Person (§ 22 Abs 1 VbVG) ein Freispruch, wird die Verbundenheit der Verfahren gerade dadurch gelöst. Nur "im Fall eines Schuldspruches" sind nämlich "in fortgesetzter Hauptverhandlung" die Schlussvorträge zum belangten Verband zuzulassen und danach das Verbandsurteil zu fällen (§ 22 Abs 2 VbVG).