VersVG idF BGBl I 1997/6: § 165a Abs 1 Satz 1
VersVG: § 5
Eine längere Rücktrittsfrist schadet ebenso wenig wie das Abhängigmachen des Beginns des Fristenlaufs vom Zugang bestimmter Urkunden, wenn diese klar erkennbar ohnehin spätestens mit der Polizze zugestellt werden, sodass sich die unrichtige Belehrung auf den Beginn des Fristenlaufs nicht auswirkt und daher keine Zweifel beim Versicherungsnehmer entstehen können.