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WAG 2007: Haftung für vertraglich gebundene Vermittler

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2020/264RdW 2020, 347 Heft 5 v. 22.5.2020

ABGB: § 1313a

WAG 2007: §§ 1, 28

Nach § 28 Abs 2 WAG 2007 haftet ein Rechtsträger, der einen vertraglich gebundenen Vermittler heranzieht, gem § 1313a ABGB für jede Handlung oder Unterlassung des vertraglich gebundenen Vermittlers, wenn dieser im Namen des Rechtsträgers tätig ist.

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