ZPO: § 226
Der Kl ist Vorstand einer AG. Diese hat mit der Bekl einen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag (D&O-Versicherung) abgeschlossen, nach dem der Kl bei der Bekl auch für Schäden haftpflichtversichert ist, die er der AG im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit zufügt.