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D&O-Versicherung: Versicherungsfall - Beweislast

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2020/212RdW 2020, 253 Heft 4 v. 24.4.2020

ZPO: § 226

Der Kl ist Vorstand einer AG. Diese hat mit der Bekl einen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag (D&O-Versicherung) abgeschlossen, nach dem der Kl bei der Bekl auch für Schäden haftpflichtversichert ist, die er der AG im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit zufügt.

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