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Restschuldbefreiung trotz Nichtzahlung der Verfahrenskosten

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2020/167RdW 2020, 179 Heft 3 v. 18.3.2020

IO: §§ 183, 184, 196, 213, 216

Eine Restschuldbefreiung ist auch dann zu erteilen, wenn die Verfahrenskosten nicht beglichen wurden.

Für eine analoge Anwendung des § 196 Abs 2 IO (Nichtigkeit des Zahlungsplans bei Nichtbegleichung der Masseforderungen) fehlen die Voraussetzungen: Mit den Bestimmungen der §§ 183 und 184 IO über die Deckung der Verfahrenskosten iVm der unbedingten Verfahrensbeendigung nach § 213 IO und den Widerrufsgründen des § 216 IO liegt ein in sich geschlossenes Regelungssystem vor, das keine eindeutig als planwidrig zu identifizierende Lücke aufweist.

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