ZPO: §§ 519, 528
Auch im Falle einer insolvenzgerichtlichen Tagsatzung läuft der Beschluss auf Zurückweisung eines Rekurses gegen deren Anberaumung nicht auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einem materiellen Rechtsschutzbegehren hinaus. Die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels (außerordentlicher Revisionsrekurs) bestimmt sich daher nicht in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (Vollrekurs), sondern nach § 528 ZPO.