vorheriges Dokument
nächstes Dokument

GewO 1994: Ertragsabsicht bei Vereinen

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2020/158RdW 2020, 175 Heft 3 v. 18.3.2020

GewO 1994: § 1

Gem § 1 Abs 2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte