vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VfGH: Prozesskostenersatzanspruch des Nebenintervenienten

Info aktuellWirtschaftsrechtBearbeiter: Wolfgang Kolmasch/Sabine KriwanekRdW 2020/141RdW 2020, 149 Heft 3 v. 18.3.2020

Gem § 41 ZPO hat der einfache Nebenintervenient im Fall des Obsiegens der Hauptpartei einen Prozesskostenersatzanspruch, kann im Fall des Unterliegens der Hauptpartei aber selbst nicht kostenersatzpflichtig werden. Der VfGH hat einen Parteiantrag auf Normenkontrolle, mit dem sich ein auch für die Kosten des Nebenintervenienten ersatzpflichtiger Kl gegen diese Rechtslage wendete, abgewiesen. Der Umstand, dass der Kostenersatzanspruch nicht von einem korrespondierenden Kostenrisiko begleitet wird, begründe keine Verfassungswidrigkeit, weil der Ausschluss einer Ersatzpflicht des einfachen Nebenintervenienten mangels eigenständigen Einflusses auf den Verfahrensausgang sachlich gerechtfertigt erscheine. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit iSd Art 6 Abs 1 EMRK liege nicht vor. VfGH 3. 12. 2029, G 234/2019.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte