RL 2002/65/EG : Art 5, Art 6
Wurde ein Vertrag über eine Finanzdienstleistung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Fernabsatz geschlossen und auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt, bevor er sein Widerrufsrecht ausübt, würde es (va) Art 6 Abs 2 Buchst c der RL 2002/65/EG [über den Fernabsatz von Finanzdienstleis-