Die konkrete Vertragsgestaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kunde Überweisungen von seinem Direkt-Sparkonto nur auf ein bestimmtes Referenzkonto vornehmen kann, dh auf ein Girokonto in Österreich, das auf ihn lautet. Aufgrund dieser Vereinbarung kann der Kunde damit rechnen, dass Überweisungen auf andere Konten als das Referenzkonto tatsächlich nicht erfolgen bzw von der Bank, der dieses Referenzkonto ja bekannt ist, auch eine entsprechende Kontrolle durchgeführt wird. Dass eine derartige Vorabprüfung technisch nicht möglich ist, hat die bekl Bank nicht vorgebracht und ist auch nicht anzunehmen. Da der Kunde aufgrund der vereinbarten Beschränkung der Überweisungsmöglichkeit davon ausgehen kann, dass bei irrtümlichen unrichtigen Angaben eine Überweisung nicht stattfindet, ist eine Klausel für ihn unerwartet, wonach die Bank nicht prüft, ob die Aufträge formal oder inhaltlich korrekt sind und Überweisungsaufträge auf Grundlage des angegebenen IBAN durchgeführt werden. Der Ausschluss einer entsprechenden Prüfung ist zugleich gröblich benachteiligend. Insoweit die Bekl daher die Haftung für die Richtigkeit aller Angaben auf den Kunden überträgt, liegt darin auch ein unzulässiger Ausschluss nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Dadurch wird zu Unrecht die Haftung für ein Sonderwissen des Zahlungsleisters ausgeschlossen, im konkreten Fall, dass es sich etwa bei dem angegebenen Konto nicht um das Referenzkonto handelt. OGH 18. 11. 2019, 8 Ob 144/18m.